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Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
Die Errichtung beziehungsweise Aufstellung transportabler oder fester jagdlicher Hochsitze sowie die Anlage von Salzleckstellen und Kirrungen in der Kernzone;
Die Einrichtung und Nutzung neuer landwirtschaftlicher Fahrtrassen;
Erstaufforstungen.
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder…
Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlungen den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigen und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge haben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.