Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder zu ändern;
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise zu betreiben;
Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;
Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Gewässer zu verunreinigen, in Gewässern zu baden und darauf mit Booten zu fahren;
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Ski oder Rad zu fahren oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche zu klettern;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren;
Hunde frei laufen zu lassen;
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einzusetzen;
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Schutzhütten oder Bänke aufzustellen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement