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Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
das Errichten fester oder das Aufstellen transportabler jagdlicher Hochsitze sowie das Anlegen von Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen;
das Ausbringen von Kalk;
das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte;
das Anlegen und das Kennzeichnen von Rastplätzen;
das Zugänglichmachen und dasKennzeichnen von Stellen, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.
Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der örtlich…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlungen den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigen und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge haben…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 innerhalb des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.