§ 4 Abs. 5 JSchrAVO SLVerordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Saarlandes (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Saarland - JSchrAVO SL -) Vom 9. Dezember 2022
Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten…
§ 4 Abs. 3 JAktAVVerordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten…
§ 4 Abs. 5 NRW-33638Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW)
Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten…
§ 5 Abs. 1 JAktAVVerordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung…