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§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
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