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§ 18 Abs. 1 Satz 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2001 (SächsGVBl. S. 693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für die Datenübermittlung an Untersuchungsführer, Einleitungsbehörden und Gerichte gilt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“
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