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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird vor der Angabe „SächsSchKGAGFördVO“ das Wort „Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung –“ eingefügt.
In § 1 wird die Angabe „§ 6 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. Oktober “ ersetzt.
In § 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „EUR für freie Träger oder 39 800 EUR für kommunale Träger jeweils“ werden durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Die Angabe „54 000“ wird durch die Angabe „55 000“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente erhöht.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 SächsSchKGAG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz“ ersetzt.
Die Ziffern II und III der Anlage werden wie folgt gefasst:
„II. Basiswerte Nr. | Beschreibung | Dauer
| Aufwand für Weiterbildung Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet, indem sie von der Jahresarbeitszeit abgezogen wird. | abhängig von der tatsächlichen Durchführung
| Aufwand für Supervision Für Supervision können maximal 1 800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden | abhängig von der tatsächlichen Durchführung
| Durchschnittlicher Zeitbedarf
| für ein Gespräch zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d | 90 Minuten
| für ein Gespräch zur Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d einschließlich einer Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 SächsSchKGAG | 90 Minuten
| bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Buchstaben b und d | 60 Minuten
| bei psychologischer/psychosozialer Beratung aa) als Einzelberatung bb) als Paarberatung | 75 Minuten 105 Minuten
| für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SächsSchKGAG | 240 Minuten
| für einen Beratungsfall zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG | 1 800 Minuten
| Aufwand für
| Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr | 2 375 Minuten
| sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr einschließlich Vernetzung zum Verfahren der vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG | 3 960 Minuten
III. Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:
Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
Summe der durchgeführten Supervisionszeiten pro Beratungsstelle
Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a
Anzahl der Beratungsgespräche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b
Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c
Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
als Paarberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e
Anzahl der Beratungsfälle zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b.“
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1“ ersetzt.
aaa) In Spalte 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „pro Vollzeitäquivalent“ eingefügt und die Wörter „pro Beratungsfachkraft“ werden gestrichen.…
In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und in Absatz 3 Nr. 3 die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis…
Im bisherigen Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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