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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAGFördVO) vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), wird wie folgt geändert:
In § 4 werden die Angabe „52 000“ durch die Angabe „54 000“ und die Angabe „37 800“ durch die Angabe „39 800“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß a) § 2 Abs. 1 Nr. 7 SächsSchKGAG insgesamt um zweieinhalb Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SächsSchKGAG insgesamt um weitere zweieinhalb Vollzeitäquivalente erhöht.“
Satz 4 wird gestrichen.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gesamtzahl“ durch das Wort „Anzahl“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Ziffer I Satz 4 werden die Wörter „nach deutschem Recht“ gestrichen.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „pro Vollzeitäquivalent“ eingefügt und die Wörter „pro Beratungsfachkraft“ werden gestrichen. bbb) Spalte 3 wird wie folgt gefasst: „abhängig von der tatsächlichen Durchführung“. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Spalte 2 wird das Wort „Beratungsfachkraft“ durch das Wort „Vollzeitäquivalent“ ersetzt. bbb) Spalte 3 wird wie folgt gefasst: „abhängig von der tatsächlichen Durchführung, maximal 1 800 Minuten“. cc) In Nummer 7 Spalte 2 wird nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe „SächsSchKGAG“ eingefügt. dd) In Nummer 8 Spalte 2 Buchst. a wird nach der Angabe „Nr. 8“ die Angabe „SächsSchKGAG“ eingefügt.
In Ziffer III wird die Angabe „(GJL)“ gestrichen.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „(JAL)“ gestrichen.
In Satz 2 wird die Angabe „GJL“ durch das Wort „Gesamtjahresleistung“ und die Angabe „JAL“ durch das Wort „Jahresarbeitsleistung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „VZÄ“ durch das Wort „Vollzeitäquivalente“ ersetzt.
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