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Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Aus der Finanzausgleichsmasse werden dem Fonds ,Brücken in die Zukunft’ gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens ,Brücken in die Zukunft’ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, Mittel in Höhe von 145 000 000 Euro im Jahr 2015 und jeweils 59 000 000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019 zugeführt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’“.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
ab dem Jahr 2014
ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
im Jahr 2015
ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht;
ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht;
im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181 850 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht.“
§ 3 Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’,“.
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23 000 000 Euro im Jahr 2015 und 3 000 000 Euro im Jahr 2016;“.
In § 24 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.“
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’
Die Zuführungen erfolgen im Jahr 2015 am 30. Dezember 2015 und ab dem Jahr 2017 jeweils am 30. Juni .“
§ 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 8 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt.“
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