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Das Finanzausgleichsmassengesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 334, 343) wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Haushaltsjahr 2015 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 106 408 000 Euro. Darin sind enthalten:
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 15 837 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 104 502 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 23 771 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 121 229 000 Euro und
ein Erhöhungsbetrag aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 584 000 Euro.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht,“
Der Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt: „7. im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht, und
im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181 850 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht.“
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