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Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 Anordnung der Briefwahl“.
In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 3 wird nach der Angabe „(§ 6 Abs. 3 SächsPersVG)“ das Wort „oder“ eingefügt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)“.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
in der Dienststelle,
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten vertretenen Gruppe angehören.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anordnung der Briefwahl“.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.