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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.“ bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das Kollegialorgan kann auch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten mit der Vertretung beauftragen.“
In § 47 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Fortsetzung“ durch das Wort „Fortzahlung“ ersetzt.
§ 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 bis 12 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.“
§ 82 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „§§ 79 und 80“ durch die Worte „§§ 80 und 81“ ersetzt.
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „§ 81 Abs. 2 Nr. 8“ durch die Worte „§ 81 Abs. 3 Nr. 8“ ersetzt.
§ 85 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „den Angelegenheit“ durch die Worte „die Angelegenheit“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Worte „Sätze 3 und 5“ durch die Worte „Sätze 3 und 4“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.