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Die Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt geändert: Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Verordnung Gesundheitsfachberufe – GfbVO)“.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht für“ durch die Wörter „Der Kommunale Sozialverband ist zuständig für“ ersetzt.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe c wird die zweite Alternative des Wortes „und“ durch ein Komma ersetzt.
Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:
das Verfahren zum Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten,
den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG und“.
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. ein- und ausgehende Warnmeldungen, deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe c, g, i und k sowie Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Europäischer Berufsausweis
Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu er-heben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind. § 1b Elektronisches Verfahren Das Verfahren zur Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung. § 1c Erforderliche Sprachkenntnisse
Die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG darf erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
Die Überprüfung muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach den allgemeinen Vorschriften eingelegt werden.“
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