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Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74) wird wie folgt geändert: Die Landesdirektion Sachsen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten und Gebühren für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (Verordnung Heilberufe und Pharmazie – HeilPharmVO)“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe
der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit der staatlichen Prüfungskommission nach § 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte gegeben ist;
des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
des Verfahrens betreffend den Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Stelle oder Behörde
für den Vollzug der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
für das Verfahren betreffend den Europäischen Berufsausweis gemäß Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten, sofern für den Beruf des Tierarztes der Europäische Berufsausweis aufgrund von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt worden ist;
für ein- und ausgehende Warnmeldungen, deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe f und i, soweit Tierärzte betroffen sind; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners als koordinierende Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen;
im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker;
für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.“
Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a Europäischer Berufsausweis
Für das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gelten die Artikel 4a bis 4d der Richtlinie 2005/36/EG und die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Für die Datenverarbeitung gilt Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG.
Die zuständige Behörde ist zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind. § 1b Elektronisches Verfahren Das Verfahren zur Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium Leipzig“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 bis 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 bis 3“ ersetzt und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium Dresden“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 7“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Zuständigkeiten für den Vollzug des Arzneimittel-, Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrechts
Die -->Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der…
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September…
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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