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Der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht vier schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Liegenschaftskataster beträgt sechs Stunden. Die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, im Prüfungsfach Landesvermessung, Geodateninfrastruktur sowie im Prüfungsfach Landentwicklung, Landesplanung und Städtebau beträgt jeweils vier Stunden.
Der Anwärter hat seine schriftlichen Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.
Die schriftlichen Arbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnik gewährleistet ist. Auf Antrag des Anwärters, der bis spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorliegen muss und sich auf alle schriftlichen Arbeiten erstreckt, lässt die Prüfungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung zu.
Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt.
Die Prüfungsbehörde bestimmt geeignete Aufsichtspersonen. Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der Aufsichtsführende jeweils ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.
Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung, die sich über die in den Anlagen 4 bis 7 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten…
Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung, die sich über die in den Anlagen 4 bis 7 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten…
Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen zwei von der Prüfungsbehörde beauftragte Bedienstete, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind. Die…
An einem Prüfungstag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt…
Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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