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Der Anwärter soll in der mündlichen Prüfung neben dem Wissen und Können im Vermessungswesen und in der Geoinformation vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch je Prüfungsfach und einem Kurzvortrag. Bis zu drei Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
Der Anwärter ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 vorliegt; § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Das mündliche Prüfungsgespräch soll für jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern.
Die Dauer des Kurzvortrags soll mindestens zehn Minuten betragen und 15 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Kurzvortrags ist einem der Prüfungsfächer zu entnehmen und eine Stunde vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Mitglieder der Personalvertretungen, bei Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Anwärtern die Schwerbehindertenvertretung und Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, anwesend sein.
Über die Prüfungsgespräche und den Kurzvortrag fertigt die jeweilige Prüfungskommission ein Protokoll an, welches insbesondere den Ort, den Beginn und das Ende der Prüfung, die anwesenden Personen und besondere Vorkommnisse enthält.
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete nach § 12 erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden. Die…
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten…
Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. Die mündliche Abschlussprüfung muss…
Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.…
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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