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Das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140)“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146)“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist“ und die Angabe „Nr. 2 und 4“ wird durch die Wörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 werden die Angaben „(AO)“ und „(SächsStatG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 SächsUIG“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen über die Bekanntgabe von Geodaten oder Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft, können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Daten, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Daten sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Daten beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der geodatenhaltenden Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der geodatenhaltenden Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der geodatenhaltenden Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Daten entgegenstehen, kann die geodatenhaltende Stelle die Daten veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.“ d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 2 SächsUIG“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes“ ersetzt.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 und in der Anlage in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 und in der Anlage in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Folgender § 12 wird angefügt:
„§ 12 Einschränkung eines Grundrechts Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 8 Absatz 4 und 5 eingeschränkt.“
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