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Das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen“ und die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert“ und die Wörter „zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „ein Betroffener im Einzelfall darlegt,“ durch die Wörter „Betroffene im Einzelfall darlegen,“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1679) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert“ ersetzt.
In § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
Geodaten nach Maßgabe des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12.…
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz –…
In § 7 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 4 sowie in § 10 Satzteil vor Nummer 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom…
In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „des Landesamtes für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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