§ 14 Abs. 1 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ausbildung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll Gerichtsvollzieherinnen und…
Art. 1 Satz 2 Nr. 4 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
„(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.“
§ 12 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen einen möglichst umfassenden Überblick über den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers…