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Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht,
die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat,
sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat,
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.
Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt.
Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.
Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1…
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für…
Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung insbesondere der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 und der Vorbereitung der Einführungszeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.