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Das Sächsische Normenkontrollratsgesetz vom 3. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 384) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 6, 9 sowie 10 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Nach zwei Jahren“ durch die Wörter „Ein Jahr vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes“ ersetzt.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre nach seinem Inkrafttreten“ durch die Wörter „am 30. Juni 2020“ ersetzt.
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