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Die Elternmitwirkungsverordnung vom 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 592) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Schulgesetzes“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „nicht im Klassenverband“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen“ ersetzt.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Verfahren bei der Wahl für den Vertreter des Vorsitzenden des Elternrates im Kreiselternrat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes;“.
In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2 Satz 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Regionalschulämter unterstützen“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde unterstützt“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Mitte“ und das Wort „jedoch“ gestrichen.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 5 wird Absatz 4.
In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „des zuständigen Regionalschulamtes“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 19 Satz 1 wird das Wort „schulartbezogene“ gestrichen.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Die Regionalschulämter haben“ durch die Wörter „Die Schulaufsichtsbehörde hat“ und das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Schulnetzplan“ wird durch das Wort „Teilschulnetzplan“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 10 der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
§ 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Mitglieder Der Landeselternrat besteht aus den gewählten Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich für den Bereich der öffentlichen Schulen aus jeweils einem Vertreter
der Grundschulen;
der Förderschulen;
der Oberschulen;
der Gymnasien und
der berufsbildenden Schulen je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. Jedes Mitglied des Landeselternrates hat einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kreiselternräte wählen die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder des Landeselternrates und deren Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet. Die Wahl des Vertreters der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Eltern der Schüler der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet aus ihrer Mitte, indem die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Elternrates gebunden. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Elternratsvorsitzender und damit zugleich“ gestrichen.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 28 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. das Verfahren der Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und der gemäß § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter;“.
In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 30 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.