Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schülermitwirkungsverordnung vom 4. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 11) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt im Falle der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch in der Primarstufe.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehrerkonferenzen (Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO) vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353),“ durch die Wörter „Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Schulgesetzes“ das Wort „Sächsischen“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „dem Regionalschulamt“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „Klassenschülersprecher“ durch das Wort „Klassensprecher“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht im Klassenverband“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Klassenschülersprechers“ durch die Wörter „Klassensprechers und seines Stellvertreters“ ersetzt und nach dem Wort „Jahrgangsstufensprecher“ werden die Wörter „und ihrer Stellvertreter“ eingefügt.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ und die Angabe „§ 43 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 SchulG“ wird durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „das zuständige Regionalschulamt“ durch die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „des zuständigen Regionalschulamtes“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, sowie einen Vertreter und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Schulen in freier Trägerschaft. Ein dritter Vertreter aus dem Bereich der öffentlichen Schulen ist zu wählen für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 210 000 Einwohnern, ein vierter Vertreter für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 270 000 Einwohnern und ein fünfter Vertreter für Landkreise und Kreisfreie Städte mit mehr als 330 000 Einwohnern. Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreter, die von den Schülern aus ihrer Mitte gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählt werden, indem die Vorsitzenden der Schülerräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Schülerrates gebunden.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter der Schüler für den Landesbildungsrat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 63 Abs. 3 Nr. 3 SchulG“ durch die Wörter „die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 13 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Regionalschulamt oder beim Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „bei der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 16 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.