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§ 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128) wird wie folgt gefasst: „2. die mit der Note ,mangelhaft’ bewerteten Vornoten nicht gemäß § 19 ausgeglichen werden können oder“.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“…
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note ,ungenügend’ nicht und die Note ,mangelhaft’ durch die Note ,befriedigend’…
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ‚ungenügend‘ und höchstens einmal die Zeugnisnote ‚mangelhaft‘ erteilt wurde und diese…
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ,ungenügend’ und höchstens einmal die Zeugnisnote ,mangelhaft’ erteilt wurde und diese…
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note ‚mangelhaft‘ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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