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Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 22, Abschnitt 7 mit Ausnahme von § 45, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 50, 63, 69, 74, 80, 88 und 94 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ ersetzt.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. in derselben Klassenstufe zweimal nicht versetzt worden ist,“.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Klassenstufe“ die Wörter „während der Ausbildung“ eingefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird aufgehoben.
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule gemäß den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
In § 23 Absatz 4 werden die Wörter „5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ durch die Wörter „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ ersetzt.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 28 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.“
§ 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 56 und der Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5. Bei n,5 wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.“
§ 34 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend’ erteilt wurde und
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ,ungenügend’ und höchstens einmal die Zeugnisnote ,mangelhaft’ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als ,befriedigend’ sein darf, ausgeglichen werden kann.“
In § 39 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „nach Maßgabe der besonderen Vorschriften“ eingefügt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Verfügt ein Schüler bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann er auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder die Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 41 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 18 Absatz 2 vom Unterricht oder“ gestrichen.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
in den Komplexprüfungen und in den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Schule sind, keine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend’ erteilt wurde und
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote ,ungenügend’ und höchstens einmal die Zeugnisnote ,mangelhaft’ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch die Zeugnisnote einer Komplexprüfung oder eines anderen Lernfeldes, welche nicht schlechter als ,befriedigend’ sein darf, ausgeglichen werden kann. Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.“
In § 43 Absatz 5 Satz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ wird gestrichen.
Dem Wortlaut von § 49 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.“
In § 53 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „(MBl. SMK S. 154),“ die Wörter „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409),“ eingefügt.
§ 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe gemäß Absatz 2 und der Einzelnote für das Fachgespräch gemäß Absatz 3 gebildet, wobei die Einzelnote für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet wird.“
In § 65 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abgeschlossen,“ durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen oder ein Hochschulabschluss in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben,“ ersetzt.
§ 66 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
§ 73 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „240“ durch die Angabe „210“ ersetzt.
In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „240“ durch die Angabe „210“ ersetzt.
Dem Wortlaut von § 79 wird folgender Satz vorangestellt: „Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.“
§ 80 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
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