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Die Sächsische Beurteilungsverordnung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3)“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), ausgenommen der Rektoren, Prorektoren und Kanzler dieser Hochschulen,“. cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für seinen Geschäftsbereich die Beurteilung der Beamten der Laufbahngruppe 2 innerhalb der
Besoldungsordnungen B und R,
Besoldungsordnung A in Ämtern der
Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
abweichend von dieser Verordnung regeln.“
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2 SächsBG“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der erste gemeinsame Stichtag ist
der 1. Juni 2006 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
der 1. Juni 2007 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
der 1. Juni 2008 für die Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.“
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden.“
Die Überschrift von § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Eröffnung und Erörterung“.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ und die Angabe „§ 20 BeamtStG“ wird durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
§ 12 wird aufgehoben.
§ 13 wird § 12 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Die Ziffern VIII und IX der Anlage 2 werden durch die folgenden Ziffern VIII bis X ersetzt:
Die Ziffern VII und VIII der Anlagen 3 und 4 werden jeweils durch die folgenden Ziffern VII bis IX ersetzt:
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