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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901, 908), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann die Beurteilung der Beamten in den Laufbahnen der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 seines Geschäftsbereichs abweichend von dieser Verordnung regeln.“
In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „des höheren Dienstes“ werden durch die Angabe „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
Die Wörter „des gehobenen Dienstes“ werden durch die Angabe „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
Die Wörter „des mittleren Dienstes“ werden durch die Angabe „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.