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Art. 1 SN-17616 — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO) | Junoda