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§ 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 226) wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag ist eine Einwilligung des Ausländers nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, beizufügen.“
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