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§ 11 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 11 Datenverarbeitung Die Unterbringungsbehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen genetische Daten, ist, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zulässig.“
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