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Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
In § 31 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erheben“ die Wörter „und diese Daten weiter zu verarbeiten“ eingefügt.
§ 63a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird aufgehoben.
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.“
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
Dem § 64 werden die folgenden §§ 63a bis 63d vorangestellt: „§ 63a Schuldatenschutz
In § 6 Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 10“ ersetzt.
§ 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8…
In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz…
Die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.