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Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Soweit zugelassene Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. Soweit besondere Rechtsvorschriften im Rundfunkstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 bis 45a durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 44 Datenverarbeitung § 45 Schutz der Geheimhaltung“.
§ 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Datenverarbeitung
Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der bei der Tätigkeit der zugelassenen Veranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. Im Übrigen ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.“
§ 45 wird aufgehoben.
§ 45a wird § 45.
In § 43 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
In § 32 Abs. 7 Nr. 7a wird die Angabe „von § 15“ durch die Angabe „der §§ 15 und 19 Abs. 5“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.