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Das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Befugnis zur Datenverarbeitung“.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Befugnis zur Datenverarbeitung Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Dritte im Sinne des Satzes 1 sind Antragsteller und Kunden der Bank. Bei den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten kann es sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Förderprogramm oder der sonstigen Maßnahme unter anderem um Namen, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Ausbildung sowie Bonitätsnachweise wie Gehaltsnachweise handeln. Insbesondere ist die Bank befugt, diese Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Bewilligung und Verwaltung, der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Zahlungsanspruchs und der Beitreibung dieses Anspruches zu verarbeiten. Die Befugnis gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung von Finanzierungsmitteln beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb der Bank und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.“
Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Dritte im Sinne des Satzes…
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) wird das Wort „Dresden“…
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank…
eine tabellarische Übersicht aller einschließlich der von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in…
§ 13 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.