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In § 12 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) geändert worden ist, werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
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