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Die Untergebrachten dürfen das geordnete und sichere Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Näheres wird in der Hausordnung geregelt.
Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, sind verboten.
Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Die Untergebrachten haben ihren Unterbringungsraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. Sie haben sich nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.
Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen…
Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen…
Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben…
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, müssen in einem…
Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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