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Die Videoüberwachung des Unterbringungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Unterbringungsräumen ist ausgeschlossen. § 28 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 19 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte…
Die Videoüberwachung in diesen Bereichen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen sowie Besucherinnen und Besucher unvermeidlich betroffen werden,…
Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit…
Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte…
die Überwachung nur in dem Maße erfolgt, das für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unbedingt erforderlich ist, insbesondere um das Betreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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