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Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558) wird wie folgt geändert: Die Anstalt darf technische Geräte
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Videoüberwachung“.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist.“
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.“
In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „mit Zustimmung des Gefangenen“ eingefügt.
Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Erhält der Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von einer Beteiligung des Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen.“
Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Einem Gefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufes nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto des Gefangenen einzuzahlen.“
In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „erster Hilfe“ durch die Wörter „Erster Hilfe“ ersetzt.
§ 49 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig.“
§ 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.“
In Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Komitees“ durch die Wörter „des Europäischen Ausschusses“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Datenschutzbeauftragten des Bundes und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger, Beistand nach § 69 JGG oder von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „das Europäische Komitee“ durch die Wörter „den Europäischen Ausschuss“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „den Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten des Bundes und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Schreiben an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und an andere Landesdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.
§ 55 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.“
§ 56 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind von der Aushändigung an den Gefangenen ausgeschlossen.“
§ 57 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a Videoüberwachung
Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen.
Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 88 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.
Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 88 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird das Wort „Hausordnung“ durch die Wörter „Ordnung in der Anstalt“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „wenn Fluchtgefahr besteht“ durch die Wörter „wenn eine Fluchtgefahr besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht“ ersetzt.
In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bleibt unberührt“ durch die Wörter „gilt entsprechend“ ersetzt.
In § 89 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „§ 88 Abs. 1“ ersetzt.
In § 91 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 109 Abs. 1 und § 114 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt die für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen sowie seine nähere Ausgestaltung. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Jugendstrafvollzugsanstalt fort.
In § 103 Abs. 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Sächsischen Landtags neu zu besetzenden Beirats.“
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