§ 2 Abs. 2 GemVollzVO SNGemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung
Für die Anwendung der nach Absatz 1 zugelassenen Mittel des unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 39 bis 42 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11.…
§ 55 Abs. 3 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 78 Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 87 Abs. 3 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 92 Abs. 3 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.