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Einer oder einem gemeindlichen Vollzugsbediensteten kann die Befugnis übertragen werden, bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 4 durch einfache körperliche Gewalt auf Personen oder Sachen einzuwirken, als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge und Reizstoffe sowie als Waffe den Schlagstock einzusetzen.
welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten anwenden dürfen; die…
Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe…
Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt sowie durch Waffengebrauch oder andere Hilfsmittel der…
Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen…
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienstfahrzeuge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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