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Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert: Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 52a wie folgt gefasst: „§ 52a Digitalisierung des Rundfunks“.
In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „bei terrestrischer Verbreitung“ gestrichen.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils“ ersetzt durch die Worte „Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert“.
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
In § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz werden die Worte „aufgrund einer Ausschreibung“ gestrichen.
§ 52a wird wie folgt gefasst:
„§ 52a Digitalisierung des Rundfunks
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.“
§ 53a wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2002“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Datum „1. Januar 2003“ durch das Datum „1. Januar 2006“ ersetzt.
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