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Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert: § 15 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 13 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 15 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.“
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: „§ 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter“.
Nach „§ 52 Weiterverbreitung“ wird folgender § 52 a eingefügt: „§ 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen“.
In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt: „Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.“
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort „unentgeltliche“ wird gestrichen.
Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
§ 5 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Im 1. Halbsatz wird das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt durch die Worte „schiedsrichterliches Verfahren“.
Im 2. Halbsatz wird das Wort „Schiedsverfahrens“ ersetzt durch die Worte „schiedsrichterlichen Verfahrens“.
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
§ 35 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: „§ 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45 a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.“
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird die Verweisung auf „§ 3 Abs. 6“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2“. bbb) In Nummer 24 wird die Verweisung auf „§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“. ccc) Die Nummern 25 bis 27 werden gestrichen. ddd) Die bisherige Nummer 28 wird die Nummer 25. eee) Nummer 29 wird gestrichen. fff) Die bisherige Nummer 30 wird die Nummer 26. ggg) Die bisherige Nummer 31 wird die Nummer 27 und die Verweisung auf „§ 44 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 44 Abs. 3 Satz 1“. hhh) Die bisherigen Nummern 32 bis 41 werden die Nummern 28 bis 37. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Es werden folgende Nummern 1 bis 4 eingefügt: „1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,“. bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 5 und 6. b) In Absatz 2 wird der Betrag „einer Million Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „500 000 Euro“. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 34 bis 41“ ersetzt durch die Verweisung auf „Absatz 1 Nr. 30 bis 37“. d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.“
Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt: „§ 52 a Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungs- kapazitäten im Fernsehen Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.“
In § 53 a Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung „§ 3 Abs. 5“ ersetzt durch die Verweisung „§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2“.
§ 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Wird § 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
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