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In Anlage 1 laufende Nummer 91 Tarifstelle 5 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
§ 1 Nummer 1 Buchstabe e der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 3. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 961) wird wie folgt gefasst: „e) Genehmigung der Verbringung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Materialien außerhalb des Einzugsbereichs nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist; § 2 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bleibt unberührt,“
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