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Artikel 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung der fachlich betroffenen Staatsministerien erlassen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.