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Dem am 20. Juni 2017 unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5, auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1, des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung der fachlich betroffenen Staatsministerien erlassen.
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, zu den fachlich-inhaltlichen…
Dem am 1. Juni 2017 vom Saarland unterzeichneten Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium…
Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in…
Diese Verordnung regelt aufgrund von Artikel 4 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in…
Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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