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Die Stiftung beschließt über
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).
¹In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. ²Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.
in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen…
Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die…
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),
Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu deren Regelung durch Satzungen übertragen, die im…
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.