Art. 14 HSchulZulStVtr SL 2019Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung…
Art. 11 Abs. 4 SN-18333Verfahrensvorschriften
Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 SN-18333Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach…
§ 114 Abs. 6 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 HSchulZulStVtr SL 2019Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),