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Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige beziehungsweise frei fliegende Flugkörper aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).
Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis: Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder unbemannten Fesselballons muss das…
Es ist in Nordrhein-Westfalen verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte…
Im Saarland ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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