Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Unterfällt eine Vorschrift des Volksantrags dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, haben die Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen“.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen
Die Prüfung nach Absatz 1 ist objektiv, unabhängig und anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien vorzunehmen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Ferner ist eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach einem angemessenen Zeitraum vorzusehen.“
§ 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.