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Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden.“
In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2“ die Wörter „sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder“ eingefügt.
In § 22 Satz 2 wird die Angabe „681 350 000 Euro“ durch die Angabe „455 100 000 Euro“ ersetzt.
§ 22c wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.“
In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 18 bis 20a“ ein Komma und die Wörter „§ 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.