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§ 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „4 445 515 000 Euro“ durch die Angabe „4 219 265 000 Euro“ ersetzt.
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „621 350 000 Euro“ durch die Angabe „395 100 000 Euro“ ersetzt.
Buchstabe b wird aufgehoben.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „151 566 000 EUR“ durch die Angabe „29 423 000 EUR“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In Nummer 1 wird die Angabe „96 296 000 EUR und“ durch die Angabe „96 296 000 EUR,“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.